Gerichtsnahe Mediation

Wo man verletzt ist und dies nicht verarbeiten kann, gibt man das weiter (Robert Dungey: „Hurt that is not transformed is transmitted“).

Die Justizbehörden aller Ebenen bieten mit der neuen ZPO (in Kraft seit 01.01.2011), mit den bestehenden Mediationsartikeln im Jugendstrafrecht und dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren ein Instrument an, das den Richterpersonen im Bearbeiten hängiger Fälle neue Wege eröffnet.

Auf Antrag sämtlicher Parteien tritt eine Mediation an die Stelle des Schlichtungsverfahrens (Art. 213 Abs. 1 ZPO).

Das Gericht kann den Parteien jederzeit eine Mediation empfehlen (Art. 214 Abs. 1 ZPO).

Organisation und Durchführung der Mediation ist Sache der Parteien (Art. 215 ZPO). Im Gesetz sind somit die Mediation und das Verfahren für die Mediation sowie die fachlichen Voraussetzungen für den Mediator nicht geregelt. Es gibt kein staatliches Mediationsverzeichnis, wohl aber die Homepage des Mediatorenverbands. Hinzuweisen ist jedoch auf die Botschaft zu Art. 215, welche qualifizierte Mediatoren verlangt. Die Botschaft weist daraufhin, dass die Parteien den Mediator selber auswählen sollen und dass die Schlichtungsbehörde bei der Auswahl behilflich sei.

Die Mediatoren finden sich beim SDM (Schweiz. Dachverband), beim SAV (Schweizerischer Anwaltsverband), SKWM (Schweizerische Kammer für Wirtschaftsmediation). Unter der Adresse www.infomediation.ch finden sich frequently asked questions und alle Verbände, welche dem Dachverband zugeordnet sind. Unter http://www.mediationsforum.ch/Mediation/Kosten-der-Mediation.9.html findet man Hinweise zur Berechnung (Vergleich Gericht/Mediation; was lohnt sich).

Die Mediation ist von der Schlichtungsbehörde und vom Gericht unabhängig und vertraulich (Art. 216 Abs. 1 ZPO). Die Aussagen der Parteien dürfen im gerichtlichen Verfahren nicht verwendet werden (Art. 216 Abs. 2 ZPO). Der Mediator kann nicht als Zeuge einvernommen werden.

Die Parteien können gemeinsam die Genehmigung der in der Mediation erzielten Vereinbarung beantragen. Die genehmigte Vereinbarung hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 217 ZPO). Das Gericht verfügt nur über die Vereinbarung. Es verfügt über keine Unterlagen, wie die Medianden und der Mediator zur Mediation gekommen sind, also z.B. über keine Protokolle. Der Mediator ist gegenüber dem Gericht nicht rechenschaftspflichtig.

Die Mediationsvereinbarung wird vom Gericht nicht genehmigt, wenn
- offensichtliche Unangemessenheit vorliegt (z.B. ist die Altersvorsorge bei der Vereinbarung  nicht berücksichtigt bzw. weicht stark von den tatsächlichen
  Einkommensverhältnissen ab)
- zwingendes Recht der Vereinbarung entgegensteht.

Die Parteien tragen die Kosten der Mediation (Art. 218 Abs. 1 ZPO).

Das Gericht kann die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern (Art. 297 ZPO).

Es entspricht einer unabhängigen Justiz, wenn sie Mediation anbietet.

 

 

 

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